8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. 8.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich nicht vernehmen liess, ist kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: