c beinhaltet schliesslich als negative Voraussetzung inländischer Strafhoheit die unterbleibende Auslieferung. Den wesentlichen Gesichtspunkt bildet die fehlende Auslieferung aus rechtlichen Gründen, welche ausserhalb der Tat liegen – wie z.B. die Schweizerische Staatsangehörigkeit des Täters (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 8 zu Art. 7 StGB). Da der Beschuldigte Schweizer Staatsangehöriger (von M.________, Kanton Freiburg) ist, scheinen die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB (kumulativ) zumindest derzeit erfüllt und eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gegeben.