6 schuldigte in der Schweiz aufhalten würde. Gründe, die gegen eine Auslieferung an die Schweiz sprechen würden, sind derzeit keine ersichtlich (Bst. b zweiter Halbsatz). Bst. c beschränkt in Halbsatz 1 die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. Auslieferungsdelikte zeichnen sich gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG dadurch aus, dass Freiheitsstrafe, und zwar mit einem Maximum von mindestens einem Jahr, oder eine strengere Sanktion angedroht ist.