Es ist festzuhalten, dass die mutmassliche Straftat wahrscheinlich in Frankreich stattfand. Jedenfalls bestehen keine genügenden Hinweise darauf, wonach der Ausführungsort in der Schweiz liegt. Mithin ist ein Anknüpfungspunkt gemäss Art. 8 StGB (Begehungsort) nicht gegeben. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 4 StGB (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat) und Art. 5 StGB (Straftaten gegen Minderjährige im Ausland) fällt von vornherein ausser Betracht.