6. 6.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art der Täuschung gebraucht. 6.2 Es ist festzuhalten, dass die mutmassliche Straftat wahrscheinlich in Frankreich stattfand.