Auch der subjektive Tatbestand kann derzeit nicht mit der verlangten Erforderlichkeit verneint werden. Der Beschuldigte hat bewusst auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin verzichtet und im Wissen um seine vollständig attestierte Arbeitsunfähigkeit eine andere Arbeitsstelle angenommen. Über diese Umstände hat er die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit informiert, weshalb (Eventual-)Vorsatz zumindest nicht von vornherein verneint werden kann.