angefragt worden (Frage 19). Wann und mit welcher Absicht der Beschuldigte beschlossen hatte, trotz seiner vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit einer anderen Arbeit in der gleichen Funktion wie bei der Beschwerdeführerin nachzugehen, ist unklar. Fest steht, dass er die Beschwerdeführerin jeweils nicht über seine Tätigkeiten informiert hat. Jedenfalls kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Hinweise auf eine Täuschung vorliegen, unter diesen Umständen derzeit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen, ob es sich um eine erlaubte Form der Täuschung handelt oder nicht.