Immerhin sind die Ärzte für die Erstellung der Arztzeugnisse wesentlich auf Selbstangaben des Beschuldigten angewiesen. Aufgrund der durch den Beschuldigten verrichteten Arbeit sind die Arztzeugnisse und die Umstände, wie es zur der vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, näher abzuklären. Immerhin kann der Befragung durch die Beschwerdeführerin entnommen werden, dass der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bewusst das Gespräch mit der Beschwerdeführerin vermieden hat, da sie ein Teil des Problems gewesen sei (Frage 37). Da er sich aber habe beschäftigen müssen, habe er die Arbeitsvermittlungsagentur G.