Jedenfalls hat sein Arbeitspensum mehr betragen als er gemäss Arztzeugnis zu leisten fähig gewesen wäre. Damit hat der Beschuldigte während seiner Krankschreibung gearbeitet, was für eine deutlich über dem ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad liegende Arbeitstätigkeit spricht. Dass zwei Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten attestieren, ändert daran nichts. Immerhin sind die Ärzte für die Erstellung der Arztzeugnisse wesentlich auf Selbstangaben des Beschuldigten angewiesen.