Trotz ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit soll der Beschuldigte zwischen März und Mai 2022 bei F.________ in L.________(Ort) (FR) mit einem Arbeitspensum von 100% als Schweisser gearbeitet haben. Wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung durch die Beschwerdeführerin geltend macht, er habe «travaillé un peu à l’atelier, mais c’était principalement de la formation» (Frage 14), wird noch genauer abzuklären sein, welche Arbeiten der Beschuldigte verrichtet hatte. Jedenfalls erklärte er, dass er Schweisser/Schlosser sei und in diesem Bereich tätig bleiben wolle (Frage 37).