Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich als Begründung zum Vorwurf des Betrugs einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden sei und keine Hinweise auf eine Täuschung über die Krankheit bestünden. Nicht nur, dass die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist; die Beschwerdekammer kann sich ihr darüber hinaus auch inhaltlich nicht anschliessen. Die Beschwerde ist begründet. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erfüllt.