4 des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 2.3.2). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen keine Garantenpflicht (BGE 140 IV 206 2.4). 5.2 Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich als Begründung zum Vorwurf des Betrugs einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden sei und keine Hinweise auf eine Täuschung über die Krankheit bestünden.