Sollte sich herausstellen, dass die Straftat auf französischem Boden begangen worden sei, werde die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob der Fall den zuständigen französischen Behörden anzuzeigen bzw. auf der Grundlage von Art. 85 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) eine Verständigung mit Frankreich zu erzielen sei, wenn die Konnexität der Sachverhalte dies gebiete.