Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, diese Täuschung zu bemerken. Selbst wenn dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er seine Krankheit vorgetäuscht habe, sei die Täuschung insoweit vollzogen, als er bei der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass er nicht arbeiten werde, und in Kenntnis seiner Verpflichtungen beschlossen habe, eine Arbeitstätigkeit in Frankreich aufzunehmen. Darüber hinaus – so scheine es – wolle die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass ein rein finanzieller Schaden zur Erfüllung des Tatbestandes nicht