Dies habe er einmal im Juni 2021 und einmal von März bis Mai 2022 gemacht. Daraus könne geschlossen werden, dass es konkrete Hinweise dafür gebe, wonach der Beschuldigte im Stande gewesen sei, seine Arbeit bei der Beschwerdeführerin zu verrichten. Er habe diese durch Vorspiegelung seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, diese Täuschung zu bemerken.