Es liege somit kein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Strafverfolgung in der Schweiz vor, da die Zuständigkeit am Ort des Verfassens der Dokumente (Wohnsitz) bzw. am Ort, wo die Dokumente eingereicht worden seien (G.________), liege. Beide möglichen Deliktsorte würden in Frankreich liegen, weshalb eine entsprechende Anzeige gegen den Beschuldigten bei den zuständigen französischen Behörden einzureichen sei, zumal sich dieser für allfällige weitere Abklärungen wie Befragungen oder sonstige mögliche Ermittlungshandlungen ebenfalls in Frankreich befinde. 3.3