Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich sowohl der Wohnsitz des Beschuldigten als auch der Sitz der Firma (G.________), bei der die Dokumente eingereicht worden seien, in L.________(Ort) (Frankreich) befinden würden. Es liege somit kein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Strafverfolgung in der Schweiz vor, da die Zuständigkeit am Ort des Verfassens der Dokumente (Wohnsitz) bzw. am Ort, wo die Dokumente eingereicht worden seien (G.________), liege.