Indem der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bei der Beschwerdeführerin zwei andere temporäre Arbeitsstellen angenommen habe, sei die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden, andere Nachteile seien nicht entstanden. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin ordnungsgemässe Arztzeugnisse eingereicht und es bestünden keine Hinweise auf eine Täuschung. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich sowohl der Wohnsitz des Beschuldigten als auch der Sitz der Firma (G._____