Zudem habe der Beschuldigte bei der Arbeitsvermittlungsagentur G.________ ein Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin über eine Arbeitsperiode vom 4. Juni 2017 bis 30. September 2020 vorgelegt. Diese Daten seien nicht korrekt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Ergebnis, dass es sich um eine zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Streitigkeit handle. Indem der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bei der Beschwerdeführerin zwei andere temporäre Arbeitsstellen angenommen habe, sei die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden, andere Nachteile seien nicht entstanden.