Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Da diese Verfügung dem Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte und auch eine erneute Zustellung an seine neue Adresse erfolglos geblieben war, wurde die Verfügung am 22. Februar 2023 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf abschliessende Bemerkungen.