1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs zum Nachteil der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhoben diese am 20. Dezember 2022 Beschwerde und verlangten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Untersuchung und zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.