Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 517 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. November 2022 (BM 22 31797) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs zum Nachteil der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhoben diese am 20. Dezember 2022 Beschwerde und ver- langten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Untersuchung und zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ein Beschwerdever- fahren eröffnet. Da diese Verfügung dem Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte und auch eine erneute Zustellung an seine neue Adresse erfolglos geblie- ben war, wurde die Verfügung am 22. Februar 2023 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2023 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf abschliessende Bemerkungen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Betrug und Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führte die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 16. August 2022 aus, dass der Beschuldigte am 1. April 2018 als Produktionsmitarbeiter angestellt gewesen sei und in den Industriewerken in I.________ gearbeitet habe. Für den Zeitraum vom 10. Mai 2021 bis 9. Juli 2021 habe er ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches ihn aufgrund eines nicht berufs- bedingten Unfalls für arbeitsunfähig erklärt habe. Im Juni 2021 habe er bei der Fir- ma D.________ in J.________ (Ort) (Frankreich) gearbeitet. Er sei von der Tem- porärfirma E.________ mit Sitz in K.________ (Ort) eingestellt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er seine Arbeit bei der Beschwerdeführerin, die keine Kenntnis über die Beschäftigung in J.________(Ort) gehabt habe, wiederaufge- nommen. Am 27. Januar 2022 sei der Beschuldigte erneut krankgeschrieben wor- den und habe der Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die seine Arbeitsunfähigkeit belegt hätten. Am 19. Mai 2022 habe er ei- nen Wiedereingliederungsplan unterzeichnet. Zwischen März 2022 und Mai 2022 habe er als Temporärarbeiter bei F.________ in L.________ (Ort) (Frankreich) ge- arbeitet. Er sei über die Arbeitsvermittlungsagentur G.________ eingestellt worden, 2 bei welcher er registriert gewesen sei. Während dieser Einsätze sei der Beschul- digte vertraglich an die Beschwerdeführerin gebunden gewesen und habe von die- ser ebenfalls Lohn bezogen. Die Beschwerdeführerin habe eher zufällig von dieser Doppelbeschäftigung erfahren und habe den Beschuldigten umgehend befragt. Dieser habe das beschriebene Verhalten zugegeben und sei daraufhin fristlos ent- lassen worden. Zudem habe der Beschuldigte bei der Arbeitsvermittlungsagentur G.________ ein Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin über eine Arbeitsperiode vom 4. Juni 2017 bis 30. September 2020 vorgelegt. Diese Daten seien nicht korrekt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zum Ergebnis, dass es sich um eine zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Streitigkeit handle. Indem der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bei der Beschwerdeführerin zwei andere temporäre Arbeitsstellen angenommen habe, sei die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden, andere Nachteile seien nicht entstanden. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin ordnungs- gemässe Arztzeugnisse eingereicht und es bestünden keine Hinweise auf eine Täuschung. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung hält die Staatsan- waltschaft fest, dass sich sowohl der Wohnsitz des Beschuldigten als auch der Sitz der Firma (G.________), bei der die Dokumente eingereicht worden seien, in L.________(Ort) (Frankreich) befinden würden. Es liege somit kein Anknüpfungs- punkt für eine mögliche Strafverfolgung in der Schweiz vor, da die Zuständigkeit am Ort des Verfassens der Dokumente (Wohnsitz) bzw. am Ort, wo die Dokumente eingereicht worden seien (G.________), liege. Beide möglichen Deliktsorte würden in Frankreich liegen, weshalb eine entsprechende Anzeige gegen den Beschuldig- ten bei den zuständigen französischen Behörden einzureichen sei, zumal sich die- ser für allfällige weitere Abklärungen wie Befragungen oder sonstige mögliche Er- mittlungshandlungen ebenfalls in Frankreich befinde. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2022 zunächst, dass die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise davon ausgehe, dass kei- ne Hinweise vorlägen, wonach der Beschuldigte seine Krankheit vorgetäuscht ha- be. Er habe ein Arztzeugnis, das seine Arbeitsunfähigkeit bestätige, vorgelegt und bald darauf in Frankreich dieselbe Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100% aufgenommen, die er bei der Beschwerdeführerin innegehabt habe. Dies habe er einmal im Juni 2021 und einmal von März bis Mai 2022 gemacht. Daraus könne geschlossen werden, dass es konkrete Hinweise dafür gebe, wonach der Beschul- digte im Stande gewesen sei, seine Arbeit bei der Beschwerdeführerin zu verrich- ten. Er habe diese durch Vorspiegelung seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, diese Täuschung zu bemer- ken. Selbst wenn dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er seine Krankheit vorgetäuscht habe, sei die Täuschung insoweit vollzogen, als er bei der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Be- schwerdeführerin angegeben habe, dass er nicht arbeiten werde, und in Kenntnis seiner Verpflichtungen beschlossen habe, eine Arbeitstätigkeit in Frankreich aufzu- nehmen. Darüber hinaus – so scheine es – wolle die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass ein rein finanzieller Schaden zur Erfüllung des Tatbestandes nicht 3 ausreiche. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Täuschung durch den Beschuldigten finanziell geschädigt worden. Der Schlussfol- gerung, dass es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit handle, könne nicht gefolgt werden; würde dies im Ergebnis doch dazu führen, dass bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nie auf einen Betrug erkannt werden könnte. In Bezug auf das gefälschte Dokument müsse der Vorwurf der Urkundenfälschung im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens untersucht werden, da diese ein Teil des Lügengebäudes sei, das der Beschuldigte errichtet habe, um zwei Gehälter gleichzeitig zu erhalten. Sollte sich herausstellen, dass die Straftat auf französi- schem Boden begangen worden sei, werde die Staatsanwaltschaft zu prüfen ha- ben, ob der Fall den zuständigen französischen Behörden anzuzeigen bzw. auf der Grundlage von Art. 85 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) eine Verständigung mit Frankreich zu erzielen sei, wenn die Konnexität der Sachverhalte dies gebiete. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsan- waltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 5. 5.1 Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglis- tig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leis- tungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Tatsache kann explizit oder implizit erklärt werden, also durch sämtliche Verhaltensweisen, denen im sozialen Verkehr ein bestimmter Erklärungswert zukommt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB). Verschwei- gen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch (konkludentes) Tun, wenn und weil eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird. Bei Teilwahrheiten und Verschweigen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob es sich um erlaubte «soziala- däquate» Formen der Täuschung handelt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 146 StGB). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht 4 des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 2.3.2). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleis- tungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu mel- den, begründen keine Garantenpflicht (BGE 140 IV 206 2.4). 5.2 Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich als Begründung zum Vorwurf des Be- trugs einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschä- digt worden sei und keine Hinweise auf eine Täuschung über die Krankheit bestün- den. Nicht nur, dass die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist; die Be- schwerdekammer kann sich ihr darüber hinaus auch inhaltlich nicht anschliessen. Die Beschwerde ist begründet. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erfüllt. Weder liegt eine klare Straflosigkeit vor noch handelt es sich um eine klar rein zivilrechtliche Strei- tigkeit. Es kann zunächst auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Es gilt Folgendes zu ergänzen bzw. hervorzuheben: Aktenkundig hatte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin Arztzeugnisse über- geben, die seine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 10. Mai 2021 bis 9. Juli 2021 und vom 27. Januar 2022 bis Mai 2022 attestierten. Trotz ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit soll der Beschuldigte zwischen März und Mai 2022 bei F.________ in L.________(Ort) (FR) mit einem Arbeitspensum von 100% als Schweisser gearbeitet haben. Wenn der Beschuldigte anlässlich sei- ner Befragung durch die Beschwerdeführerin geltend macht, er habe «travaillé un peu à l’atelier, mais c’était principalement de la formation» (Frage 14), wird noch genauer abzu- klären sein, welche Arbeiten der Beschuldigte verrichtet hatte. Jedenfalls erklärte er, dass er Schweisser/Schlosser sei und in diesem Bereich tätig bleiben wolle (Frage 37). Auch im Juni 2021, für den er wiederum vollständig arbeitsunfähig ge- schrieben war, hat er offenbar für D.________ in J.________(Ort) (Frankreich) ge- arbeitet. Welcher Arbeit er dort nachgegangen ist und mit welchem Beschäfti- gungsgrad er gearbeitet hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird eben- falls abzuklären sein. Jedenfalls hat sein Arbeitspensum mehr betragen als er gemäss Arztzeugnis zu leisten fähig gewesen wäre. Damit hat der Beschuldigte während seiner Krankschreibung gearbeitet, was für eine deutlich über dem ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad liegende Arbeitstätigkeit spricht. Dass zwei Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten attestieren, ändert daran nichts. Immerhin sind die Ärzte für die Erstellung der Arztzeugnisse wesentlich auf Selbstangaben des Beschuldigten angewiesen. Aufgrund der durch den Beschul- digten verrichteten Arbeit sind die Arztzeugnisse und die Umstände, wie es zur der vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, näher abzuklären. Immer- hin kann der Befragung durch die Beschwerdeführerin entnommen werden, dass der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bewusst das Gespräch mit der Beschwerdeführerin vermieden hat, da sie ein Teil des Problems gewesen sei (Frage 37). Da er sich aber habe beschäftigen müssen, habe er die Arbeitsvermitt- lungsagentur G.________ kontaktiert, die ihm die Arbeitsstelle bei F.________ vermittelt habe (Frage 7). Er habe den Entscheid, wieder zu arbeiten, getroffen, um sein Selbstbewusstsein zu stärken und aus den dunklen Gedanken herausfinden (Frage 10). Sodann erklärte der Beschuldigte, dass er bereits vor seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin bei der Arbeitsvermittlungsagentur G.________ regis- 5 triert gewesen sei und sich nie abgemeldet habe. Für seine Beschäftigung bei F.________ sei er es gewesen, der G.________ angefragt habe, ob sie eine Ar- beitsstelle für ihn hätten (Frage 12). Dagegen sei er während seiner ersten Krank- schreibung von der Temporärfirma E.________ in K.________(Ort) für einen Ein- satz bei D.________ angefragt worden (Frage 19). Wann und mit welcher Absicht der Beschuldigte beschlossen hatte, trotz seiner vollständig attestierten Arbeitsun- fähigkeit einer anderen Arbeit in der gleichen Funktion wie bei der Beschwerdefüh- rerin nachzugehen, ist unklar. Fest steht, dass er die Beschwerdeführerin jeweils nicht über seine Tätigkeiten informiert hat. Jedenfalls kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Hinweise auf eine Täuschung vorliegen, unter diesen Umständen derzeit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen, ob es sich um eine erlaubte Form der Täuschung handelt oder nicht. Eine Nichtanhandnahme verlangt Eindeutigkeit. Davon, dass das Verhalten des Beschuldigten eindeutig nicht rechtswidrig und damit eindeutig nicht strafrechtlich relevant sein soll, kann zumindest derzeit nicht gesprochen wer- den. Auch der subjektive Tatbestand kann derzeit nicht mit der verlangten Erforder- lichkeit verneint werden. Der Beschuldigte hat bewusst auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin verzichtet und im Wissen um seine vollständig attestierte Ar- beitsunfähigkeit eine andere Arbeitsstelle angenommen. Über diese Umstände hat er die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit informiert, weshalb (Eventual-)Vorsatz zumindest nicht von vornherein verneint werden kann. 6. 6.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebli- che Tatsache unrichtig beurkunden oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art der Täuschung gebraucht. 6.2 Es ist festzuhalten, dass die mutmassliche Straftat wahrscheinlich in Frankreich stattfand. Jedenfalls bestehen keine genügenden Hinweise darauf, wonach der Ausführungsort in der Schweiz liegt. Mithin ist ein Anknüpfungspunkt gemäss Art. 8 StGB (Begehungsort) nicht gegeben. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfol- gungsbehörden gestützt auf Art. 4 StGB (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat) und Art. 5 StGB (Straftaten gegen Minderjährige im Ausland) fällt von vornherein ausser Betracht. Dagegen wäre die Zuständigkeit der Schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden insbesondere gestützt auf Art. 7 StGB einlässlich zu prüfen gewesen. Der Beschuldigte ist Schweizer Staatsbürger womit die Vor- aussetzungen hinsichtlich von Art. 7 Abs. 1 StGB zu prüfen sind. Zunächst wird gemäss Bst. a die doppelte Strafbarkeit der Tat vorausgesetzt, welche gegeben ist. So ist auch in Frankreich der Tatbestand der Urkundenfälschung unter Strafe ge- stellt (Art. 441-1 bis Art. 441-12 des französischen Strafgesetzbuches). Nach Bst. b ist die inländische Anwesenheit des Beschuldigten vorausgesetzt. Der Beschuldig- te hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich. Den Akten lassen sich darüber hinaus keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Be- 6 schuldigte in der Schweiz aufhalten würde. Gründe, die gegen eine Auslieferung an die Schweiz sprechen würden, sind derzeit keine ersichtlich (Bst. b zweiter Halb- satz). Bst. c beschränkt in Halbsatz 1 die inländische Strafhoheit auf Ausliefe- rungsdelikte. Auslieferungsdelikte zeichnen sich gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG dadurch aus, dass Freiheitsstrafe, und zwar mit einem Maximum von mindestens einem Jahr, oder eine strengere Sanktion angedroht ist. Damit wird eine gewisse Schwere des Delikts vorausgesetzt (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 7 StGB). Auch diese Voraussetzung ist zweifelsfrei erfüllt, sieht Art. 251 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (in besonders leichten Fällen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Bst. c beinhaltet schliesslich als negative Vor- aussetzung inländischer Strafhoheit die unterbleibende Auslieferung. Den wesentli- chen Gesichtspunkt bildet die fehlende Auslieferung aus rechtlichen Gründen, wel- che ausserhalb der Tat liegen – wie z.B. die Schweizerische Staatsangehörigkeit des Täters (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 8 zu Art. 7 StGB). Da der Beschuldigte Schweizer Staatsangehöriger (von M.________, Kanton Freiburg) ist, scheinen die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB (kumulativ) zumindest derzeit erfüllt und eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gegeben. 7. Nach dem Gesagten bestehen Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Darüber hinaus wird die Staatsanwalt- schaft ihre Zuständigkeit betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung zu prüfen haben. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme sind nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben. Die Akten gehen zwecks Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsan- waltschaft zurück. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. 8.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerde- verfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrich- tung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich nicht vernehmen liess, ist kein entschädi- gungswürdiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. November 2022 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8