3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).