Derartige Angaben wären zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Betroffenen aber unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglichte es der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertretung, die Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung nachvollziehen zu können. Dadurch wurde der ihr zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Auch in der Stellungnahme der Leitung der Jugendanwaltschaft vom 16. Februar 2023 findet sich keine entsprechende Begründung.