Der Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Insbesondere wird nicht erläutert, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die zu untersuchenden Delikte bzw. auf die den Strafbehörden noch unbekannten Straftaten geeignet und sachdienlich sein soll. Namentlich sind der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Polizei bzw. die Jugendanwaltschaft hat leiten lassen, nicht zu entnehmen. Derartige Angaben wären zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Betroffenen aber unerlässlich.