260 Abs. 3 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wah-