Darüber hinaus seien ihre gesetzlichen Vertreter nicht über diese Massnahmen informiert worden. In ihren anschliessenden Bemerkungen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, es treffe zu, dass ihr Vater als gesetzliche Vertretung die angefochtene Verfügung unterschrieben habe. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt geschehen, als die erkennungsdienstliche Erfassung bereits erfolgt sei. 2.4 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen.