Daneben sind die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte (u.a. Nötigung gemäss Art. 181 StGB; einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie die gesetzlichen Grundlagen der angeordneten Erfassung aufgeführt. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie vorbringt, dass ihr die angefochtene Verfügung weder persönlich ausgehändigt noch schriftlich eröffnet worden sei, weshalb sie die Gründe für die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nachvollziehen könne. Darüber hinaus seien ihre gesetzlichen Vertreter nicht über diese Massnahmen informiert worden.