BSG 162.11]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist demnach zur Beurteilung der durch das Kantonsgericht Neuenburg weitergeleiteten Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Aus den durch das Kantonsgericht Neuenburg eingereichten Akten ergibt sich, dass die Kantonspolizei Neuenburg am 10. Oktober 2022 durch Mitarbeiter der C._____