Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 516 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs etc. Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 10. Oktober 2022 (SL-23-0018) Erwägungen: 1. Anlässlich einer Demonstration bei der C.________ kam es am 10. Oktober 2022 zu einem Polizeieinsatz der Kantonspolizei Neuenburg. Im Rahmen dieses Polizei- einsatzes wurde die bernische piketthabende Jugendanwältin telefonisch darüber informiert, dass die minderjährige A.________ der Nötigung und der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz verdächtigt werde und deshalb erken- nungsdienstlich erfasst werden solle. Am 10. Oktober 2022 verfügte sie zunächst mündlich die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________, welche sie als- dann schriftlich auf der angefochtenen Verfügung bestätigte. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Oktober 2022 beim Kan- tonsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde, welches die Eingabe am 14. De- zember 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2022) weiterleitete. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die erhobenen Daten seien zu löschen. Die Leitung der Jugendanwalt- schaft schloss mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. März 2023 ihre ab- schliessenden Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist demnach zur Beurteilung der durch das Kantonsgericht Neuenburg weitergeleiteten Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Aus den durch das Kantonsgericht Neuenburg eingereichten Akten ergibt sich, dass die Kantonspolizei Neuenburg am 10. Oktober 2022 durch Mitarbeiter der C.________ aufgeboten wurde. Vor Ort habe die Kantonspolizei eine rund acht Meter hohe Holzkonstruktion nördlich des C.________-Geländes auf der Fahrbahn in Richtung Brückenende festgestellt, welche den Hauptzugang zum Gebäude blo- ckiert habe. Vier Personen seien mittels Hängematten und einem Flaschenzugsys- tem an dieser Konstruktion befestigt gewesen. Das Flaschenzugsystem habe dafür gesorgt, dass beim Aushängen einer Person, die anderen Personen hinuntergefal- len wären. Zwei weitere Personen hätten sich in unmittelbarer Nähe befunden, wo- bei eine Hand an die Strasse bzw. an ein Betonfass, welches zwischen ihnen ge- standen sei, geklebt gewesen sei. Ein ähnliches Konstrukt sei am östlichen Zugang zur C.________ vorbereitet worden. Es sei aber nicht gelungen, den Zugang zu blockieren. Die entsprechenden Personen seien nicht mehr vor Ort gewesen, als 2 die Polizei Kontrollen durchgeführt habe. Zudem habe eine Drohne festgestellt werden können, welche das Vorhaben von oben gefilmt habe. Die Person, welche die Drohne gesteuert habe, habe nicht lokalisiert werden können. Die sechs Akti- visten seien durch zwei Sanitäter und drei Journalisten begleitet worden und hätten für die Organisation «D.________» agiert, welche die von der Drohne aufgenom- menen Bilder via Twitter verbreitet habe. Um den Zugang zur C.________ wieder freizugeben, sei ein Grossaufgebot an Einsatzkräften nötig gewesen (darunter 34 Polizisten, sieben Feuerwehrleute und fünf Sanitäter). Die Beschwerdeführerin konnte vor Ort angehalten werden und wird verdächtigt, sich im Rahmen dieser Demonstration u.a. der Nötigung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben. Da sich die Beschwerdeführerin der von der Polizei angeordneten ED-Erfassung verweigerte, verfügte die Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) am 10. Oktober 2022 zunächst mündlich und alsdann schrift- lich die hier angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung. 2.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich zur Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung Folgendes entnehmen: considérant qu’il convient de déterminer l’identité d’un suspect, d’obtenir à son sujet des éléments de comparaison et/ou d’élucider un crime ou un délit. Daneben sind die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte (u.a. Nötigung gemäss Art. 181 StGB; einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie die gesetzlichen Grundlagen der angeordneten Erfas- sung aufgeführt. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie vorbringt, dass ihr die angefochtene Verfügung weder persönlich ausgehändigt noch schriftlich eröffnet worden sei, weshalb sie die Gründe für die erkennungs- dienstliche Erfassung nicht nachvollziehen könne. Darüber hinaus seien ihre ge- setzlichen Vertreter nicht über diese Massnahmen informiert worden. In ihren an- schliessenden Bemerkungen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, es treffe zu, dass ihr Vater als gesetzliche Vertretung die angefochtene Verfügung unterschrie- ben habe. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt geschehen, als die erkennungsdienst- liche Erfassung bereits erfolgt sei. 2.4 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wah- 3 rung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein. Es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 120 vom 10. Juni 2020 E. 3.3; BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4). 2.5 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht – dies zu Recht. Als Erfassungsgrund ist der angefochtenen Verfügung einzig «considérant qu’il convient de déterminer l’identité d’un supect, d’obtenier à son sujet des éléments de comparaison et/ou d’élucider un crime ou un délit» zu entnehmen. Unter dem Titel «motifs/soupçons (infractions commises)» werden die folgenden Delikte aufgeführt: «contrainte, entrave à la circulation publique, désobéissance de la police». Diese Ausführungen vermögen den (gerin- gen) Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen. Es han- delt sich dabei um ganz allgemeine Ausführungen. Der Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Insbesondere wird nicht erläutert, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die zu untersuchenden Delikte bzw. auf die den Strafbehörden noch unbekannten Straftaten geeignet und sachdienlich sein soll. Namentlich sind der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Polizei bzw. die Jugendanwalt- schaft hat leiten lassen, nicht zu entnehmen. Derartige Angaben wären zur Wah- rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Betroffenen aber unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglichte es der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertre- tung, die Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung nach- vollziehen zu können. Dadurch wurde der ihr zustehende Rechtsschutz in unzuläs- siger Weise beeinträchtigt. Auch in der Stellungnahme der Leitung der Jugendan- waltschaft vom 16. Februar 2023 findet sich keine entsprechende Begründung. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. Oktober 2022 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, gesetzlich v.d. ihre Eltern (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin E.________ (per Einschreiben) Bern, 4. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5