Dadurch wurde der ihm zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Auch in der Stellungnahme der Leitung der Jugendanwaltschaft vom 16. Februar 2023 findet sich keine entsprechende Begründung. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 aufzuheben.