Namentlich sind der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Polizei bzw. die Jugendanwaltschaft hat leiten lassen, nicht zu entnehmen. Derartige Angaben wären zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen aber unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglichte es dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung, die Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung nachvollziehen zu können. Dadurch wurde der ihm zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt.