Diese Ausführungen vermögen den (geringen) Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen. Es handelt sich dabei um ganz allgemeine Ausführungen. Der Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Insbesondere wird nicht erläutert, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die zu untersuchenden Delikte bzw. auf die den Strafbehörden noch unbekannten Straftaten geeignet und sachdienlich sein soll. Namentlich sind der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Polizei bzw. die Jugendanwaltschaft hat leiten lassen, nicht zu entnehmen.