4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vorbringt, dass ihm die angefochtene Verfügung weder persönlich ausgehändigt noch schriftlich eröffnet worden sei, weshalb er die Gründe für die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nachvollziehen könne. Darüber hinaus seien seine gesetzlichen Vertreter nicht über diese Massnahmen informiert worden. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen.