BSG 162.11]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist demnach zur Beurteilung der durch das Kantonsgericht Neuenburg weitergeleiteten Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.