Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2022 beim Kantonsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde, welches die Eingabe am 14. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2022) weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die erhobenen Daten seien zu löschen. Die Leitung der Jugendanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.