5. Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin oder sonstige Umstände vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: