Jedenfalls erlaubt die monierte Äusserung nicht den Schluss, dass der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr als offen und damit vorbestimmt erschien. Zudem ist daran zu erinnern, dass selbst ungeschickte Äusserungen oder eine gewisse Ungehaltenheit – beides liegt indessen hier gar nicht erst vor – in der Regel nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.1).