So scheint es denn auch der Gesuchsteller selber aufgefasst zu haben, antwortete er doch unmittelbar darauf. Dass die Gesuchsgegnerin damit bereits wertend die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers im Ganzen angezweifelt haben soll, ist weder erkennbar noch lässt die Äusserung einen diesbezüglichen Anschein erwecken. Jedenfalls erlaubt die monierte Äusserung nicht den Schluss, dass der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr als offen und damit vorbestimmt erschien.