Die Beschwerdekammer hat sich im Übrigen die fragliche Stelle der Audioaufnahme angehört. Auch nach mehrmaligem Abhören der Tonaufnahmen vermag sie keinen abschätzigen, herablassenden und vorverurteilenden Tonfall bei der Äusserung «[Oder] heit dirs nid wölle gseh» zu erkennen. Die monierte Äusserung ist klar als Anschlussfrage zur vorherigen Frage zu verstehen. Bei dieser wies die Gesuchsgegnerin auf mehrere Protokollfundstellen hin, wonach fast alle Frauen ausgesagt hätten, dass das mutmassliche Opfer sehr viel getrunken habe, und fragte in diesem Zusammenhang den Gesuchsteller, ob er dies denn nicht bemerkt habe.