Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Vorweg ist entgegen dem Gesuchsteller festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin nicht zweimal die gleiche Frage gestellt hat, macht es doch offensichtlich ein Unterschied aus, ob jemand danach gefragt wird, ob er etwas nicht bemerkt hat oder nicht hat sehen bzw. bemerken wollen – m.a.W. ignoriert hat. Die Beschwerdekammer hat sich im Übrigen die fragliche Stelle der Audioaufnahme angehört.