eine vorverurteilende Feststellung von sich gegeben, womit sie den Anschein ihrer Befangenheit kundgetan und damit sein Recht auf ein unbefangenes Gericht verletzt habe. Es habe sich dabei nicht um eine vermeintliche Fragestellung gehandelt, sondern um ein in der Formulierung und im Tonfall mitschwingendes wertendes (Vor-)Urteil. Die Gesuchsgegnerin lasse in ihrer Stellungnahme ausser Acht, dass sie kurz davor dieselbe Frage bereits gestellt habe. Es frage sich, weshalb sie die