Dies ist nachfolgend indes nicht weiter von Relevanz. Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers habe die Gesuchsgegnerin damit im Anschluss an ihre letzte Frage und seine diesbezügliche Antwort im Rahmen des Beweiserhebungsverfahrens – und somit in einem Zeitpunkt des Hauptverfahrens, der grösstmögliche Zurückhaltung verlange – eine wertende Bemerkung resp. eine vorverurteilende Feststellung von sich gegeben, womit sie den Anschein ihrer Befangenheit kundgetan und damit sein Recht auf ein unbefangenes Gericht verletzt habe.