Die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die Entschädigung wird folglich auf pauschal CHF 2’500.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Die anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 und 3 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient. Unter diesen Umständen sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten.