BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Trotz der vergleichsweise eher geringeren (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache erweist sich die etwas längere Beschwerde grundsätzlich als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt wurde. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen.