8 Akten und anhand des Videomaterials nicht beurteilen, was sich unmittelbar vor der Anhaltung des Beschwerdeführers zugetragen hat und weshalb die Polizei entsprechend vorgegangen ist. Der Sachverhalt wurde folglich nicht hinreichend abgeklärt. Vielmehr hätten es die konkreten Umstände von der Staatsanwaltschaft erfordert, die Namen der involvierten Mitarbeiter der ________ ausfindig zu machen, Einvernahmen durchzuführen bzw. bei der Polizei entsprechende Berichte einzuholen.