Weder wurden der Beschwerdeführer noch die anwesenden Polizisten hierzu befragt. Die Staatsanwaltschaft hat es denn auch unterlassen, die Identitäten der anwesenden Polizisten zu eruieren – dies obwohl diese gemäss Schreiben der B.________ vom 12. Oktober 2021 (pag. 39) bekannt sind –, und das Verfahren bis zuletzt gegen unbekannt geführt. Es lässt sich den