Die Staatsanwaltschaft verfällt dabei in Mutmassungen betreffend die Fragen, welche Absichten der Beschwerdeführer verfolgt hat und welche Situation die Polizisten angetroffen haben, als sich dieser auf sie zubewegt hat, zumal der Anzeigerapport bzw. der Wahrnehmungsbericht und das erwähnte Videomaterial hierzu keine Auskunft geben. Zwar vermag auch das durch den Beschwerdeführer eingereichte Video diese Frage nicht zu beantworten, doch zeigt es immerhin aus der Nähe das Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit der Polizei. Weder wurden der Beschwerdeführer noch die anwesenden Polizisten hierzu befragt.