In der angefochtenen Verfügung wird zwar eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, welche sich allerdings – wie erwähnt – in tatsächlicher Hinsicht einzig auf öffentlich zugängliches Videomaterial stützt. Die Staatsanwaltschaft verfällt dabei in Mutmassungen betreffend die Fragen, welche Absichten der Beschwerdeführer verfolgt hat und welche Situation die Polizisten angetroffen haben, als sich dieser auf sie zubewegt hat, zumal der Anzeigerapport bzw. der Wahrnehmungsbericht und das erwähnte Videomaterial hierzu keine Auskunft geben.