Ebenso wenig ergeben sich diese aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Videomaterial, zumal dieses die Umstände, wie es zur Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist, entweder gar nicht oder nur aus weiter Ferne aufzeigt, so dass eine grundlegende Beurteilung gar nicht möglich ist. In der angefochtenen Verfügung wird zwar eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, welche sich allerdings – wie erwähnt – in tatsächlicher Hinsicht einzig auf öffentlich zugängliches Videomaterial stützt.